Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge – auch für alle zukünftigen Geschäfte – und gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Oelschläger Metalltechnik GmbH, im Folgenden kurz OMT, ausschließlich, sofern nicht anderslautende Bedingungen ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Jede Abweichung vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zumindest der Textform. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos eine Lieferung oder Leistung vorgenommen wird. Durch die Entgegennahme der Lieferung in Kenntnis der Geschäftsbedingungen bringt der Auftraggeber deren Annahme zum Ausdruck.
Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Von OMT unterbreitete Angebote, Kostenvoranschläge, Preislisten und sonstige Unterlagen sind freibleibend und werden einschließlich der darin genannten Preise erst mit ausdrücklicher Annahme – zumindest in Textform – des vom Auftraggeber ausgehenden Vertragsangebotes durch OMT verbindlich. Der Textform ist auch dann genüge getan, wenn die Annahmeerklärung per E-Mail und ohne Unterschrift von OMT abgegeben wird. Auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Anstelle einer schriftlichen Annahmeerklärung kann OMT eine Rechnung entsprechenden Inhalts erteilen.
An allen Angebots-, Entwurfs- sowie sonstigen technischen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Konstruktionsvorschlägen, Kostenvoranschlägen) behält sich OMT das Eigentum und das Urheberrecht vor. Ohne Einwilligung durch OMT dürfen diese Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich an OMT zurückzugeben oder zu vernichten.
Alle erforderlichen Genehmigungen behördlicher oder sonstiger Art sind vom Auftraggeber zu beschaffen und OMT rechtszeitig zur Verfügung zu stellen. OMT wird zu diesem Zwecke erforderliche Unterlagen auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.
Soweit OMT nicht ausdrücklich eine Liefer- oder Leistungszeit bzw. Ausführungszeit vereinbart, gelten alle Angaben anhand der bei Bestellung bekannten Verhältnisse nur annähernd, die entsprechende Zeitangabe erfolgt nach bestem Wissen, aber unverbindlich. Zu Teillieferungen ist OMT in zumutbarem Umfang nach Ankündigung berechtigt.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die OMT die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. und insbesondere auch wenn sie bei Zulieferern von OMT eintreten -, hat OMT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen OMT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – soweit die Verzögerung nicht auf Streik oder Aussperrung beruht – wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ebenfalls berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Mit Anzeige der Versandbereitschaft durch OMT geht der Gefahrenübergang für den Untergang oder die Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Veranlasst der Auftraggeber zudem nicht umgehend die Abholung der Ware, behält sich OMT vor, die Kosten der Lagerung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Alle Preise verstehen sich EXW, Incoterms® 2020, ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird. Die Kosten für die Verpackung können in Höhe eines angemessenen Pauschalbetrages gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Mehrwertsteuer wird in der am Liefertag geltenden gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
Soweit zwischen OMT und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist, gilt als Zahlungsziel 30 Tage ab Rechnungstellung netto ohne Abzug.
Besteht eine Vereinbarung zwischen OMT und dem Auftraggeber, dass die Auslieferung der Waren über von OMT beauftragte Speditionen erfolgt, geschieht die Beauftragung namens und im Auftrage des Auftraggebers, der somit Vertragspartner und Rechnungsempfänger der dienstleistenden Spedition ist. OMT übernimmt keine Haftung für den Empfänger der Lieferung. Ziffer 10 ADSp kommt nicht zur Anwendung.
Für alle vom Auftraggeber angeordneten Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Liefer- und Leistungszeit bzw. Ausführungszeit ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dessen die Preise der Lieferanten von OMT, so ist OMT mit Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss zur Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt. Gegenüber Unternehmern ist OMT hierzu nach Ablauf von sechs Wochen seit Vertragsschluss berechtigt. Die Preiserhöhungen wird OMT in allen Fällen auf Verlangen nachweisen.
Ein Abzug von Skonto oder jede andere Veränderung der Zahlungsmodalitäten bedarf einer besonderen Vereinbarung, welche zumindest der Textform entspricht.
OMT ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen (z. B. bei kostenaufwendigen Spezialanfertigungen, Überschreitung des Kreditversicherungslimits). In diesem Fall wird die weitere Bearbeitung des Auftrages erst nach Eingang der Zahlung erfolgen.
Die Aufrechnung gegen Forderungen von OMT und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zulässig.
OMT ist berechtigt, Ansprüche aus Geschäftsverbindungen abzutreten.
Die Zahlungsersatzmittel Wechsel und Scheck werden von OMT nicht akzeptiert. Alle anderen – durch den Auftraggeber veranlassten Bankgebühren – gehen zu dessen Lasten.
Zahlungen werden, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Auftraggebers stets auf die älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsansprüche entstanden, werden Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
Ist mit dem Auftraggeber Stundung oder Ratenzahlung vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung die Gesamtforderung fällig, wenn der Auftraggeber mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät, sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern, er die Forderung von OMT bestreitet, sein Kreditlimit bei einem Warenkreditversicherer verliert oder sonst gefährdet. Im Falle der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrages ist OMT außerdem berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Entgelts oder der Stellung von angemessenen Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann OMT nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder, soweit der Auftraggeber die Vermögensverschlechterung zu vertreten hat, Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Leistung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet.
Eine Stornierung des Auftrags oder eines Teils des Auftrags ist nur auf Anfrage und mit Zustimmung seitens OMT möglich. Für die Anfrage und Zustimmung muss zumindest Textform gewahrt sein. OMT behält sich für diesen Fall vor, dem Auftraggeber Kosten für die Stornierung in angemessenem Umfang zu berechnen.
Rücksendungen in Folge von Fehldispositionen werden nur mit Zustimmung zumindest in Textform von OMT akzeptiert. Rücksendungen gelten als ordnungsgemäß, wenn die Ware richtig verpackt und mit allen erforderlichen Papieren frachtfrei an OMT gesendet und von OMT mangelfrei in Empfang genommen werden kann.
Sonderanfertigungen, die nach Wunsch des Auftraggebers hergestellt werden, sind davon ausgeschlossen.
OMT behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Es gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen die Eigentumsvorbehaltsrechte in umfassender Form (einfacher, erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und insbesondere die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Der Auftraggeber hat OMT unverzüglich zumindest in Textform von Pfändungsversuchen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten, damit OMT Gegenmaßnahmen ergreifen kann. Pfändungsversuchen hat der Auftraggeber unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum von OMT zu widersprechen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verstoß gegen die ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Verpflichtungen ist OMT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines im Eigentum des Auftraggebers befindlichen Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine OMT die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Demontage und die sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung von OMT an OMT. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Er ist zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verpflichtet.
Der Auftraggeber tritt OMT schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte in voller Höhe ab, die ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wird die Vorbehaltsware nach Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, OMT nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils von OMT an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an OMT abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne dass davon die Befugnis von OMT, die Forderung auch selbst einzuziehen, berührt wird. OMT verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen dagegen die genannten Voraussetzungen vor, ist OMT berechtigt, die Einzugsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen und zu verlangen, dass der Auftraggeber OMT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Gegebenenfalls darf OMT die Schuldner selbst benachrichtigen.
Gelieferte Waren sind vom Empfänger bei Erhalt sofort zu untersuchen und mengenmäßige und qualitative Abweichungen sowie offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Etwaige Beanstandungen sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware zumindest in Textform anzuzeigen. Zeigt sich später ein Sach- oder Rechtsmangel, so ist dieser innerhalb von acht Tagen nach Erkennbarkeit durch den Auftraggeber zumindest in Textform anzuzeigen.
Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelanzeige, so wird OMT hinsichtlich dieser Mängel von jeder Haftung frei. Bemängelte Ware ist sachgerecht zu verwahren, sie darf nicht mehr verarbeitet oder eingebaut werden. Geschieht dies dennoch, wird OMT von jeglicher Pflicht zur Mängelhaftung frei und haftet auch nicht für entstehende Mangelfolgeschäden. Stellt sich bei Untersuchung der Ware heraus, dass die Mängelrüge ungerechtfertigt war und/oder nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Leistung von OMT zurückzuführen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Aufwendungen von OMT zu tragen, die mit der Prüfung der vorgeblichen Mangelhaftigkeit in Zusammenhang stehen (z.B. Fahrtkosten/Zeitaufwand/technische Prüfungskosten). Soweit Eigenschaften oder sonstige Verhältnisse der Ware auf Wünsche oder sonstige – insbesondere fehlerhafte – Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird OMT von jeder Mängelhaftung frei.
Die Beschaffenheit bestimmt sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen sowie nach etwaigen Produktbeschreibungen des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine maßgebliche Beschaffenheitsangabe dar.
Im Falle des nachweislichen Vorliegens von rechtzeitig gerügten Sach- oder Rechtsmängeln erfolgt nach Wahl von OMT Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Wird Nachlieferung gewährt, so kann OMT vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 – 348 BGB verlangen. Im Falle des Fehlschlagens von Nachlieferungen bzw. Nachbesserungen steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu. Im Falle der Übernahme einer Garantie sowie bei Vorliegen von Vorsatz oder grobem Verschulden von OMT oder seinen Erfüllungsgehilfen haftet OMT im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch auf Schadenersatz. Eine Bezugnahme auf Normen oder Regelwerke beinhaltet keine Übernahme einer Garantie der Einhaltung.
Jegliche Mängelhaftungsansprüche gegen OMT stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Sie verjähren bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach der Lieferung, bei Verträgen, deren maßgeblicher Inhalt die Herstellung eines Werkes ist, innerhalb eines Jahres nach der Abnahme. Diese Frist gilt nicht bei arglistigem Verhalten von OMT.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, aufgrund unwesentlicher Mängel die Abnahme zu verweigern. Verweigert der Auftraggeber unberechtigt die Abnahme, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach der Lieferung als erfolgt.
Neben der Haftung für fehlerhafte Lieferungen und Leistungen haftet OMT aus allen anderen Rechtsgründen nur bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schwerwiegendem Organisationsverschulden. Soweit eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt oder eine Garantie übernommen wurde, haftet OMT für jedes Verschulden. Die Haftung wird für diese Fälle aber auf die Ersatzleistung der Haftungsversicherung von OMT beschränkt. Eine entsprechende Versicherungsbestätigung wird dem Auftraggeber auf sein ausdrückliches Verlangen zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird OMT auf dessen Kosten für erhöhte Deckung der Haftungsversicherung sorgen.
Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet OMT für jede fahrlässige Pflichtverletzung unbeschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen auch nicht Ansprüche, die auf den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes beruhen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für OMT geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Die Datenschutzerklärung von OMT kann jederzeit abgerufen werden unter: https://www.oelschlaeger.de/datenschutzerklaerung/
Aufgrund etwaiger Gesetzesänderungen, Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, Regelungslücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Veränderung der Marktgegebenheiten oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ist OMT berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch mit Wirkung für bestehende Verträge zu überarbeiten und anzupassen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber diesen nicht spätestens acht Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung zumindest in Textform widerspricht.
Wird der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fristgerecht widersprochen, kann OMT das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist beenden.
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten ist Hoya.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz von OMT. OMT ist berechtigt, den Auftraggeber alternativ an dessen Sitz zu verklagen.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Informationen über Verarbeitungs-, Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten der Lieferungen von OMT und Leistungen, technische Beratungen und sonstige Angaben werden nach bestem Wissen, jedoch völlig unverbindlich und ohne jede Haftung erteilt, es sei denn, OMT verpflichtet sich vertraglich zur Beratung oder übernimmt eine ausdrückliche Garantie für das Vorliegen bestimmter Eigenschaften von Produkten.
Für Maßangaben gelten die gewerbeüblichen Toleranzen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall sind der Auftraggeber und OMT verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Willen möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: 01.04.2023